Schulgesetz:
Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen
Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und
über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien
Wiener Schulgesetz - WrSchG
Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen
Datum Publ.Blatt Fundstelle: 30/06/1976 LGBl. Nr. 20/1976, 02/04/1979 LGBl. Nr.
16/1979, 02/07/1981 LGBl. Nr. 26/1981, 29/06/1983 LGBl. Nr. 31/1983, 24/06/1986
LGBl. Nr. 36/1986, 24/06/1987 LGBl. Nr. 38/1987, 30/11/1988 LGBl. Nr. 10/1989,
29/09/1989 LGBl. Nr. 48/1989, 10/09/1991 LGBl. Nr. 38/1991, 09/09/1994 LGBl. Nr.
49/1994, 11/07/1995 LGBl. Nr. 57/1995, 31/01/1996 LGBl. Nr. 11/1996, 09/08/1996
LGBl. Nr. 35/1996, 21/10/1997 LGBl. Nr. 33/1997, 14/09/1999 LGBl. Nr. 45/1999,
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Abschnitt
Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt - abgesehen von den Bestimmungen
über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien und sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes
bestimmt wird - für die öffentlichen Volks-, Haupt- und
Sonderschulen, Polytechnischen Schulen (allgemeinbildende
Pflichtschulen) und für die Berufsschulen (berufsbildende
Pflichtschulen) sowie für öffentliche Schülerheime, die
ausschließlich oder überwiegend für Schüler von Pflichtschulen
bestimmt sind.
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht öffentliche Übungsschulen
und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen
eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen
bestimmt sind, ferner das Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien.
§ 1a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z.B.
"Schüler", "Lehrer", gelten für Personen beiderlei Geschlechts
gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
§ 2. (1) Öffentliche Pflichtschulen sind die vom gesetzlichen
Schulerhalter errichteten und erhaltenen Pflichtschulen.
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter
errichteten und erhaltenen Schülerheime.
(2) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz
kurz Pflichtschulen oder, sofern sich die Regelung auf einzelne
Schularten bezieht, Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen,
Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen
Schülerheime kurz Schülerheime genannt.
Errichtung, Erhaltung und Auflassung
§ 3. (1) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes
ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage zu
verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes ist
die Beistellung der Lehrer beziehungsweise der Betreuer, des
Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der
übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals
(wie Schulwarte, Reinigungspersonal, Heizer) sowie die
Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen
Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die
Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der
Unterrichtsmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes
an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung der für den
Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen
Lehrer oder Betreuer und die Vorsorge für die Verpflegung zu
verstehen.
(3) Unter Teilung einer Schule ist die Loslösung eines Teiles
einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles
als neue Schule zu verstehen.
(4) Unter Verlegung einer Schule oder eines Schülerheimes ist
die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen.
(5) Unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist
die Einstellung des Schul- oder Heimbetriebes und die damit
verbundene Einstellung der Erhaltung der Schule oder des
Schülerheimes zu verstehen.
II. Abschnitt
Allgemeine Zugänglichkeit
§ 4. (1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der
Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse,
der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus
organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch
Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben
oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine
Minderung der Organisationsform eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur
abgelehnt werden,
1. wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen
nicht erfüllt;
2. wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen
Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im
Schulsprengel des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung,
an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen
kann.
Unentgeltlichkeit des Pflichtschulbesuches
§ 5. (1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden
Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen
allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens
kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung einzuheben (Ganztagsbetreuungsbeitrag),
wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen
vorzusehen sind.
(3) Den Ganztagsbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu
leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(4) Der Ganztagsbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches
Entgelt.
Schülerheimbeiträge
§ 6. (1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler
ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend
festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung einzuheben (Schülerheimbeitrag), wobei unter
Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
des Beitragspflichtigen auch Ermäßigungen vorgesehen
werden können.
(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die
für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(3) Der Schülerheimbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.
II. HAUPTSTÜCK
AUFBAU, ORGANISATIONSFORMEN UND KLASSENSCHÜLERZAHLEN DER
PFLICHTSCHULEN
I. Abschnitt
Volksschulen
Aufbau
§ 7. (1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der
Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I
umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und
2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4.
Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer
Klasse; dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der Grundstufe
I.
(2) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und
Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der
Regel in Form der Integrationsklasse, der Aufbauklasse oder in
Form des Stützlehrermodells. Zur Ermöglichung des zeitweisen
gemeinsamen Unterrrichtes von nicht behinderten Kindern und
Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise
Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt
werden.
(3) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt
werden.
Organisationsformen
§ 8. (1) Volksschulen haben in der Grundstufe I entweder
1. ein getrenntes Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie
1. und 2. Schulstufe oder
2. ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
verpflichtend zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen
Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der
Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des
Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des
Schulerhalters einzuholen.
Lehrer
§ 9. (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist -
abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen
Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für
noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von
Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit
nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache
nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter
Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede
Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen
Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen
Volksschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein
Lehrer oder Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene
Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die
individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen
Lehrer oder Betreuer zu bestellen.
(3) Im Falle des Unterrichtes in Form der Integrationsklasse,
der Aufbauklasse oder des Stützlehrermodells ist ein
entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich einzusetzen.
Dieser Einsatz hat je nach Modellvariante, in
Integrationsklassen während der gesamten Unterrichtszeit, in
allen anderen Fällen phasenweise zu erfolgen. Weiters ist in
pädagogisch begründeten Fällen die Betreuung in Form der
Einzelintegration oder in anderen Modellen (zB Förderklasse,
Mosaikklasse, Einsatz eines mobilen Beratungsteams) zulässig.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes
nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 10. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse -
ausgenommen die Vorschulklasse - darf 30 nicht übersteigen und
zehn nicht unterschreiten; hievon kann aus besonderen Gründen
(zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren
Schulorganisaton) abgewichen werden.
(2) Im Fall des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten
Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes
leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für
jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei. Dabei soll
eine Klassenschülerzahl von 22 nicht überschritten werden.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn
nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.
II. Abschnitt
Hauptschulen
Aufbau
§ 11. (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis
achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung
ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder
Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende
Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen
nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die
Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen
Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes
von nicht behinderten Kindern und Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise
Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt
werden.
(5) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt
werden.
Sonderformen
§ 12. Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer
Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder
der sportlichen Ausbildung geführt werden. Diese Hauptschulen
haben in ihrer Bezeichnung auf die besondere Art der Ausbildung
Bezug zu nehmen.
Lehrer
§ 13. (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch
Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete
Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne
Unterrichtsgegenstände können auch Lehrer eingesetzt werden,
die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung
besitzen, soferne sie zustimmen. Beim zusätzlichen
Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der
Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden
pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und
das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Hauptschulen kann
für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Betreuer
vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind
die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und
die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Betreuer zu
bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes
nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf
30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein
Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung
von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten
Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für
jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und
für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei.
III. Abschnitt
Sonderschulen
Aufbau
§ 15. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der
Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines
Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.*
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und
der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den
Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die
Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder
nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der
individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen
werden kann. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen
in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen
sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder
mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu
umfassen hat.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule,
der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden,
finden die §§ 7, 11 und 19 insoweit Anwendung, als dies die
Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt
werden.
Organisationsformen
§ 16. (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Schulen oder
2. als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule,
einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer
Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule
geführt werden, findet § 8 Anwendung.
In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im
Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben.
Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen
eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten
entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder
lernschwache Kinder);
2. Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
3. Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
4. Sonderschule für schwerhörige Kinder;
5. Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
6. Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
7. Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
9. Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können
Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.
Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher
Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte
Kinder geführt werden.
(4) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnichen
Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form
von Kursen durchgeführt werden.
(5) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen
tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie
geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule"
bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen der Z 2 bis 7 unter
Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für
derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für
schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen
Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach
dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der
Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet
werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl
solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen"
eingerichtet werden.
Lehrer
§ 17. Die Bestimmungen der §§ 9, 13 und 21 sind unter
Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule
sinngemäß anzuwenden.
Klassenschülerzahl
§ 18. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer
Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für
Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder
darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer
Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für
schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und
die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen
Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder
richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler
nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht
übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in
einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder
und einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht
unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.
IV. Abschnitt
Polytechnische Schulen
Aufbau
§ 19. (1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9.
Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter
Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche
Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und
Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach
Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische
Schulen geführt werden.
Organisationsformen
§ 20. Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu
führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige
Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in
organisatorischem Zusammenhang mit einer Hauptschule oder einer
Sonderschule geführt werden.
Lehrer
§ 21. (1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen
Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen
Lehrer zu bestellen. Wird die Polytechnische Schule als
selbständige Schule geführt, ist überdies ein Leiter zu
bestellen. An ganztägigen Polytechnischen Schulen kann für die
Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Betreuer
vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind
die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und
die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Betreuer zu
bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes
nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 22. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der
Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20
nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen
Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt
werden.
(2) Für Polytechnische Schulklassen, die einer Sonderschule
angeschlossen oder die in Krankenanstalten und ähnlichen
Einrichtungen eingerichtet sind, gelten die in § 18 genannten
Klassenschülerzahlen.
V. Abschnitt
Berufsschulen
Aufbau
§ 23. (1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen
(Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses
(Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969) entspricht, wobei
jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine
Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in
einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in
Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere
- in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen
hat.
Organisationsformen
§ 24. (1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen
oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß -
zu führen:
1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen
Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;
oder
2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder
Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben
Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier -
Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des
Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf
die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte
Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen
Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der
Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise
blockartig geführt werden.
(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer
lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die
volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes
anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl
der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als
ein Zehntel unterschritten werden.
Lehrer
§ 25. (1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch
Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der
dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des
Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes,
bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes
nicht berührt.
Klassenschülerzahl und Gruppenteilung
§ 26. (1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf
30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein
Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (z.B. zur
Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der
Berufsschulpflichtigen) bewilligt werden.
(2) Der Unterricht ist in den sprachlichen und praktischen
Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in
Schülergruppen zu erteilen. Weitere Unterrichtsgegenstände
können statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt
werden.
(3) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Berufsschulen unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der
Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (Abs. 4) und
räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit
dem Schulerhalter zu bestimmen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim
Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern
ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden
Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist
2. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht
abzuhalten ist,
3. wieviele Schüler eine Schülergruppe in den sprachlichen und
praktischen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,
4. in welchen weiteren Unterrichtsgegenständen der Unterricht
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist
und wieviele Schüler eine Schülergruppe in diesen Unterrichtsgegenständen
zu umfassen hat,
5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die
Leistungsdifferenzierung zu führen sind,
6. zu welchen Stichtagen die Mindestschülerzahlen für
Regelungen gemäß Z 1 bis 5 gegeben sein müssen.
(4) Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von
Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an
Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler
mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl
zusammengefaßt werden.
(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von
Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht
zu nehmen.
(6) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die
einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Berufsschulen die Summe
der sich aus dem vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplan
ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung
gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat
für Wien über Antrag des jeweiligen Schulgemeinschaftsausschusses
den einzelnen Berufsschulen einen Rahmen für die
einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. Wenn
ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden den Schulen
zur Verfügung gestellt wird, steht es dem Schulgemeinschaftsausschuß
frei, schulautonome Regelungen im Sinne des Abs. 3 zu
erlassen.
VI. Abschnitt
Führung einiger Unterrichtsgegenstände und Förderunterricht
Leibesübungen
§ 27. (1) An der Hauptschule, an der Polytechnischen Schule und
an der Berufsschule ist der Unterricht in Leibesübungen
getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) An den Sonderschulen ist der Unterricht in Leibesübungen ab
der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann der
Unterricht im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung
Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten von
Sonderformen auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt
werden.
(4) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen darf auch
dann ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei
Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen
nicht für alle Schüller der lehrplanmäßige Unterricht im
Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt
werden könnte oder wenn der Unterricht gleichzeitig durch
mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen
oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen
Gründen (z.B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig
ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 können Schüler mehrerer
Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden.
Hiebei dürfen die für die Schulart gültigen
Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes an
öffentlichen Pflichtschulen, Teilung des Unterrichtes bei
einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen sowie
Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen an
öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 28. (1) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Pflichtschulen
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der
Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (Abs. 2) und
räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit
dem Schulerhalter zu bestimmen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer
Pflichtgegenstand zu führen ist,
2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung zu führen und biem
Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern
ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden
Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht
abzuhalten ist,
4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte
Unterrichtsgegenstände an allgemeinbildenden Pflichtschulen in
Schülergruppen zu teilen sind,
5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen an allgemeinbildenden Pflichtschulen
Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen
sind.
Sofern die Zahl der Schüler, die für die Führung von
Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an
Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler
mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl
zusammengefaßt werden.
(2) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die
einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Pflichtschulen die
Summe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des
Bundesverfassungsgeseztes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten
Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zur
Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der
Stadtschulrat für Wien den einzelnen Pflichtschulen einen
Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung
stellen. In diesem Fall obliegt die Regelung gemäß Abs. 1 dem
Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß, wobei nähere
Bestimmungen über schulautonome Regelungen durch Verordnung des
Stadtschulrates für Wien festzulegen sind.
(3) Die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler an ganztägigen
Schulformen sind, ausgenommen die Mittagsaufsicht, in Gruppen
von mindestens zehn und höchstens 19 zusammenzufassen.
VII. Abschnitt
Ganztägige Schulformen und Schülerheime
Ganztägige Schulformen
§ 29 (1) Ganztägige Schulformen sind Schulen, die in einen
Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert sind, zu
dessen Besuch eine Anmeldung des Schülers erforderlich ist.
Ganztägige Schulformen können in getrennter oder verschränkter
Abfolge geführt werden.
(2) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des
Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß
alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen
Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von
mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler und mindestens
zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen
Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu
führen.
(3) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den
Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt
werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen
der Woche in Anspruch genommen werden.
§ 30. Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder
selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen
Schulen bestehen.
VIII. Abschnitt
Zuständigkeit
§ 31. (1) Über die Organisationsform, den Aufbau der
Pflichtschulen und über die Führung ganztägiger Schulformen an
allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie über die
Organisationsform der Schülerheime entscheidet die
Landesregierung.
(2) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 ist das Kollegium des
Stadtschulrates für Wien zu hören.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die äußere
Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, kann die
Landesregierung Abweichungen von den Bestimmungen dieses
Hauptstückes mit dem Bund vereinbaren.
(4) Dem Stadtschulrat für Wien steht bei der Disposition über
den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als
Rahmen der vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigte bzw.
vorläufig genehmigte Landeslehrerstellenplan zur Verfügung.
Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien
den einzelnen Schulen die für die Unterrichtsgestaltung
erforderlichen Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen.
(5) Abs. 4 ist sinngemäß bei der Disposition über den
Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.
III. HAUPTSTÜCK
ERRICHTUNG, ERHALTUNG, AUFLASSUNG UND SPRENGEL DER
PFLICHTSCHULEN
I. Abschnitt
Errichtung, Auflassung, Teilung und Verlegung
Volksschulen
§ 32. Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem
dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten
bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung
dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten
drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird,
die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche
Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes
Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der
vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht
mehr als 45 Minuten.
Hauptschulen
§ 33. Hauptschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die
Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl
zu bestehen, daß möglichst alle hauptschulfähigen Kinder bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule besuchen
können. Voraussetzung für das Bestehen einer Hauptschule ist
jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes
ergebende Mindestschülerzahl von 200 Schülern. Die
Bevölkerungsentwicklung muß zudem die Annahme rechtfertigen,
daß die Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren
gegeben ist. Zumutbar ist der Schulweg jedenfalls, wenn er
unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse nicht mehr als
vier Kilometer beträgt. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes
Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der
vorerwähnten vier Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht
mehr als einer Stunde.
Sonderschulen
§ 34. Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl und, erforderlichenfalls unter Angliederung
eines Schülerheimes (§ 30), in solcher Zahl und an solchen
Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die nicht eine andere
allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, eine ihrer
Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse
bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
Polytechnische Schulen
§ 35. Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine
für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in
solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle
schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen
Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule
besuchen können.
Berufsschulen
§ 36. (1) Berufsschulen für einen Lehrberuf oder eine
Lehrberufsgruppe haben unter Bedachtnahme auf eine für die
Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl von 300 Schülern
in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der
Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf
entsprechende Berufsschule besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als
ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter
Angliederung eines Schülerheimes (§ 30), als lehrgangsmäßige
Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer
Berufsschule für einen Lehrberuf (einer Lehrberufsgruppe) nicht
gegeben sind, können bei mindestens 20 Schülern
Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen
eingerichtet und einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
Teilung
§ 37. (1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann geteilt
werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl
der Klassen an einer Volksschule oder Sonderschule mindestens
12, an einer Hauptschule mindestens 16 und einer
Polytechnischen Schule mindestens 12 ununterbrochen beträgt.
(2) Eine Berufsschule kann geteilt werden, wenn sie in den
letzten drei Jahren und voraussichtlich in den kommenden drei
Jahren mehr als 30 Klassen mit mehr als 800 Berufsschülern
aufweist.
Auflassung und Verlegung
§ 38. (1) Eine Pflichtschule kann aufgelassen werden, wenn
1. die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist, eine Pflichtschule
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 zu
erhalten;
2. innerhalb eines Umkreises, der den Schulweg als zumutbar
erscheinen läßt, eine zweite Pflichtschule derselben Schulart
besteht und in beiden Schulen zusammen die im § 37
festgesetzten Klassen- und Schülerzahlen nicht überschritten
werden.
(2) Wenn an einem Schulstandort zwei selbständige
Pflichtschulen gleicher Art bestehen und unter Bedachtnahme auf
die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 die Notwendigkeit zur
Erhaltung nur einer dieser Pflichtschulen gegeben ist, sind
zunächst beide Schulen aufzulassen und dann eine neue Pflichtschule
zu errichten.
(3) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann verlegt werden,
wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die
Bevölkerungsentwicklung verlagert hat und am neuen Standort für
eine größere Anzahl von Schülern kürzere Schulwege geschaffen
werden können. Die Verlegung einer Berufsschule an einen
anderen Standort ist ohne Einschränkung zulässig.
Expositurklassen
§ 39. (1) Expositurklassen sind Klassen einer Pflichtschule,
die in ein anderes Gebäude verlegt werden, aber organisatorisch
im Verband ihrer Schule bleiben.
(2) Expositurklassen können eingerichtet werden, wenn im
Stammgebäude Raummangel herrscht oder wenn sie einer für die
Führung einer Klasse ausreichenden Anzahl von Schülern den
Schulbesuch erleichtern.
Bewilligung der Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung
§ 40. (1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung
einer Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der
Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als
ganztägige Schulform, weiters die Errichtung und Auflassung
eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Vor einer Bewilligung nach Abs. 1 ist das Kollegium des
Stadtschulrates für Wien zu hören. Vor Anhörung des Kollegiums
des Stadtschulrates für Wien über die Bestimmung und Aufhebung
der Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als
ganztägige Schulform sind vom Stadtschulrat für Wien die
betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören und das
Anhörungsergebnis sowohl dem Kollegium des Stadtschulrates für
Wien als auch dem Schulerhalter mitzuteilen.
(3) Expositurklassen können mit Zustimmung des Stadtschulrates
für Wien eingerichtet werden.
II. Abschnitt
Schulerhaltung
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
§ 41. (1) Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher
Heimerhalter ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung,
Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen; weiters kommt ihr
die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime zu.
Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit
nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.
(2) Die Beistellung des erforderlichen Lehrerpersonals obliegt
dem Lande Wien. Für die Kosten des Lehrerpersonalaufwandes hat
das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht
von Bund zu tragen sind.
(3) Die Beistellung der für den Betreuungteil (ausgenommen die
Lernzeiten) an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer
oder Betreuer und die Beistellung von Schulärzten sowie die
Beistellung der für die Schülerheime erforderlichen Betreuer
obliegt der Gemeinde Wien.
(4) In Verbindung mit Pflichtschulen dürfen keine
Schulpatronate begründet werden.
Bauliche Gestaltung
§ 42. (1) Die für die Schulführung erforderlichen Baulichkeiten
und Liegenschaften hat die Gemeinde Wien auf eigenem Grund oder
im Wege sonstiger Rechtsformen bereitzustellen. Ein
Schulgebäude kann für eine oder mehrere Schulen errichtet
werden. Die Schule kann auch Teil eines Kultur-, Bildungs- und
Sportzentrums sein, in dem auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
der außerschulischen Jugendbetreuung, des Sportes
u. dgl. geführt werden.
(2) Sofern ein Gebäude nicht ausschließlich für eine Schule
bestimmt ist, ist sicherzustellen, daß der Schulbetrieb nicht
beeinträchtigt wird.
(3) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen
entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen
einzurichten.
(4) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer
Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene
zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur
Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart erforderlich
sind.
(5) Die Schulen haben mit einem Turnsaal und nach Tunlichkeit
mit einem Turn- und Spielplatz, ferner nach Bedarf mit einer
Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, und
die Polytechnischen Schulen und die Berufsschulen mit den für
die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen
Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(6) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das
zur Betreuung des Schulgebäudes und der Schulliegenschaften
erforderliche Hilfspersonal können innerhalb oder außerhalb des
Schulgebäudes vorgesehen werden.
(7) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen, an denen die
Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis
angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(8) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das
Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten
und des Bürgermeisters der Stadt Wien anzubringen.
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer
§ 42a. (1) Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 28/ 1979, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Dienststellen die Pflichtschulen und als Bedienstete die in
einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis zum Land Wien stehenden Lehrer für
Pflichtschulen anzusehen sind. Die Bestellung der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersatzpersonen obliegt
dem Stadtschulrat für Wien. § 6 Abs. 5 1. Satz des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes findet nicht Anwendung.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt der
Landesregierung.
Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften
Bewilligungspflichten
§ 43. (1) Der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen
Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer
Pflichtschule bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder
Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung
einer Bewilligung des Magistrates verwendet werden. Diese
Bewilligung gilt als erteilt, wenn eine Bewilligung nach Abs. 1
erwirkt und das Bauvorhaben fertiggestellt wurde.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der
Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht. Die
Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn schulische
Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung
ist jeweils der Stadtschulrat für Wien zu hören. Die
Bestimmungen der Bauordnung für Wien bleiben unberührt. Eine
gemeinsame Bewilligung ist zulässig.
Verwendung der Schulgebäude und Aufhebung der Widmung
§ 44. (1) Nach rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 43
Abs. 2 dürfen die gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften,
soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, nur
noch für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und
Liegenschaften darf die Gemeinde Wien - von Katastrophenfällen
abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung
für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur,
der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen
Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für
Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische
Bedenken nicht bestehen.
(3) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für
Schulzwecke kann von der Gemeinde Wien nur mit Bewilligung des
Magistrates aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten und
Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann
der Magistrat die Aufhebung der Widmung auch von Amts wegen
anordnen.
(4) Bei der Auflassung oder Verlegung einer Schule erlischt die
Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke,
wenn nicht zugleich am selben Standort eine andere Schule
errichtet wird.
(5) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 ist der
Stadtschulrat für Wien zu hören.
Schulärzte
§ 45. (1) Zur Erfüllung der ihm auf Grund schulrechtlicher
Vorschriften obliegenden Aufgaben hat die Gemeinde Wien für
jede Schule einen Schularzt zu bestellen.
(2) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen
Gesundheitsvorsorge zuständigen Organe des Landes und der
Gemeinde Wien können sich, soweit diese Maßnahmen, wie die
Vornahme von Impfungen, gezielten Reihenuntersuchungen u. dgl.,
aus praktischen Gründen in der Schule durchgeführt werden,
unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des
Gesundheitswesens, des Schularztes bedienen.
III. Abschnitt
Schulsprengel
Festsetzung des Schulsprengels
§ 46. (1) Für jede Pflichtschule ist ein Schulsprengel
festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos
aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für
Volks-, Haupt- und Sonderschulen ist auf die Bestimmungen der
§§ 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.
(2) Zur besseren Ausnützung des Schulraumes und zur Erzielung
einer höheren Organisationsform kann für mehrere Schulen
derselben Art ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.
In diesem Fall hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des
Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnhaften
Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme
auf den Schulweg der Kinder und die bereits die Schule
besuchenden Geschwister auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.
(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der
Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnung der
Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der
gesetzliche Schulerhalter und der Stadtschulrat für Wien
(Kollegium), bei Berufsschulsprengel überdies die Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Wien und die Kammer für Arbeiter
und Angestellte zu hören.
(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung bei
seiner Festsetzung (Bildung, Änderung) mit den beteiligten
Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.
Sprengelangehörigkeit
§ 47. (1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im
Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches,
wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen,
ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter
Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu
verstehen, in der der Berufsschulpflichtige nach seinem Lehroder
Ausbildungsvertrag ausgebildet wird. Bei Personen, die
gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
513/1993 zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet
sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist
jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in
Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört,
aufzunehmen.
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die
nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum
freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger
§ 48. (1) Die Gemeinde Wien kann die Aufnahme eines Schülers in
eine Pflichtschule verweigern, wenn er dem Sprengel dieser
Schule nicht angehört.
(2) Ein Schulpflichtiger, der keinem Wiener Schulsprengel
angehört, darf in eine Pflichtschule nur aufgenommen werden,
wenn sich der gesetzliche Schulerhalter der Pflichtschule,
deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört, vorher
schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die
Gemeinde Wien verpflichtet hat (Verpflichtungserklärung). Ist
der gesetzliche Schulerhalter nicht die Wohnsitzgemeinde - bei
berufsschulpflichtigen Personen die Gemeinde des
Betriebsstandortes -, so kann statt einer Verpflichtungserklärung
des gesetzlichen Schulerhalters eine Verpflichtungserklärung
der Wohnsitzgemeinde - bei berufsschulpflichtigen
Personen der Gemeinde des Betriebsstandortes - vorgelegt
werden. Die Verpflichtungserklärung ist der Gemeinde Wien vor
Aufnahme in die Schule und, wenn eine Pflichtschule mehr als
ein Jahr besucht wird, jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres
vorzulegen.
Schulkostenbeiträge
§ 49. (1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht
sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe
festzusetzen, daß er die auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig
entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der
Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie
von der Gemeinde Wien den Pflichtschülern unentgeltlich
beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.
(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert
zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die
allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen
Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der
Berechnung sind jeweils der Rechnungsabschluß der Gemeinde Wien
für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die
Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.
Beteiligung anderer Gebietskörperschaften
§ 50. (1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem
Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer
Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu
leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen
festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.
(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt
sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime
oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige
Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule
besuchen.
(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu
legen
1. die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des
Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
2. die auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden
Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreibund
Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien
den Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des
Verwaltungsaufwandes.
(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den
Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht
haben.
§ 50 a. In jenen Fällen, in denen sich die
Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 47 Abs. 1),
hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte
Gebietskörperschaft einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn
Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des
Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf
Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des
Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters
der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule
besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich,
wenn
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf § 8 Abs. 1
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) statt einer entsprechenden
Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende
allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen
Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung
nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler
gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993
vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb
des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende
Pflichtschule besucht.
Besuch von Pflichtschulen außerhalb Wiens
§ 51. Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel
angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens
besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung
des in Betracht kommenden Landes
bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor
Aufnahme des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur
Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.
Vereinbarungen
§ 52. Durch Vereinbarungen kann zwischen der Gemeinde Wien und
den beteiligten Gebietskörperschaften aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung eine von den §§ 48 bis 51 abweichende
Regelung getroffen werden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 53. Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters
und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben der
Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, §
46 Abs. 2, §§ 48 bis 52) sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Parteistellung
§ 54. In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung
dieses Gesetzes ergeben, kommt der Gemeinde Wien sowie den zu
einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer
Wiener Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften
Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 zu.
IV. HAUPTSTÜCK
SCHULZEIT
I. Abschnitt
Allgemeinbildende Pflichtschulen
Geltungsbereich
§ 55. Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für die
öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnischen
Schulen. Ausgenommen sind die öffentlichen Übungsschulen, die
einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen
eingegliedert sind, sowie das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.
Schuljahr
§ 56. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den
Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und
mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am
ersten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien
folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien
endet.
2. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf
den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden
mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat für Wien
durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu
verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im
Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der
Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt.
Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu
erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den
folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag
sowie der 15. November;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner
(Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen
Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7.
Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder
Anreise der Schüler zweckmäßig ist, vom Stadtschulrat für Wien
durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
3. der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag
unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der
Semesterferien (Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich
Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach
Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können
bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen
öffentlichen Lebens und in besonderen Fällen bis zu zwei
weitere Tage schulfrei erklären. Besondere Fälle sind
insbesondere Umbauarbeiten an der Schule, Überlassung des
Schulgebäudes für besondere Zwecke und ähnliches. Darüber
hinaus kann für Hauptschulen und für Sonderschulen, die nach
dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, zur Durchführung
von Wiederholungsprüfungen der Stadtschulrat für Wien durch Verordnung
die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres schulfrei erklären.
(6) Der Stadtschulrat für Wien kann bei Unbenützbarkeit des
Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen
zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen
die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung des
Schulerhalters durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die
Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so
hat der Stadtschulrat für Wien nach Anhörung des Schulerhalters
zu verordnen, daß die hiedurch entfallenen Schultage durch
Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 7, 8 und 9 vorgesehenen
schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 4 Z. 1 genannten
Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der
Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten Tage in die
Einbringung einbezogen werden können. Die Hauptferien dürfen
jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so
kann der Stadtschulrat für Wien eine derartige Verfügung nach
Anhörung des Schulerhalters treffen.
(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können
den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder
einzelne Klassen schulfrei erklären.
Schultag
§ 57. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist
unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene
Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der
Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag darf für
Schüler der ersten und zweiten Schulstufe höchstens fünf, für
Schüler der dritten und vierten Schulstufe höchstens sechs, für
Schüler der fünften Schulstufe höchstens sieben, für Schüler
der sechsten Schulstufe höchstens acht und für Schüler ab der
siebenten Schulstufe höchstens neun betragen. Zur Abhaltung des
Unterrichts in den Pflichtgegenständen Leibesübungen,
Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den
Freigegenständen und in den unverbindlichen Übungen sowie zur
Abhaltung des Förderunterrichts darf diese Stundenanzahl mit
Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis einschließlich der
sechsten Schulstufe um höchstens eine Stunde täglich überschritten
werden.
(3) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnen. Der
Unterrichtsbeginn kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für
Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und auf
spätestens 9 Uhr verlegt werden. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder
aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung
nicht beseitigt werden können, notwendig ist.
(4) Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr enden; in
Ausnahmefällen darf er ab der fünften Schulstufe bis 18 Uhr
dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf
Unterrichtsstunden, längstens aber bis 12 Uhr dauern.
(5) Der Unterricht ist als ungeteilter Unterricht am Vormittag
zu führen. Soweit es die Gesamtzahl der im Lehrplan
vorgesehenen Wochenstunden erfordert, kann der Unterricht an
Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
(5a) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen
Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16 Uhr und
längstens bis 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden
(einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum
Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung.
Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die
Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
(6) Werden im Religionsunterricht Schüler desselben
Bekenntnisses von verschiedenen Klassen oder Schulen zu
Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen, so ist die dafür
erforderliche Stundenzahl auf die in Abs. 2 angeführten
Stundenzahlen nicht anzurechnen. In diesem Fall kann
unbeschadet der Bestimmungen des § 7 a des
Religionsunterrichtsgesetzes der Unterricht in allen
Schulstufen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag
abgehalten werden.
(7) Wenn es aus organisatorischen oder räumlichen Gründen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von
Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie zur
Abhaltung des Förderunterrichtes erforderlich ist, kann mit
Zustimmung des Stadtschulrates für Wien in Ausnahmefällen von
den Bestimmungen des Abs. 5 im notwendigen Ausmaß abgewichen
werden.
(8) Der Vormittagsunterricht darf nicht länger als fünf
Unterrichtsstunden dauern. Wenn der Nachmittag unterrichtsfrei
ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien eine
sechste Stunde am Vormittag angesetzt werden. Zur Abhaltung des
Unterrichtes in den Pflichtgegenständen Leibesübungen,
Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den
Freigegenständen und den unverbindlichen Übungen sowie zur
Abhaltung des Förderunterrichts kann mit Zustimmung des
Stadtschulrates für Wien für Schüler der Polytechnischen Schule
und der Sonderformen der Hauptschulen auch bei
Nachmittagsunterricht der Vormittagsunterricht sechs Stunden
dauern.
(9) Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat
ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den
letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt,
innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der
Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht
mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis auf eine halbe
Stunde herabgesetzt werden.
(10) Wenn es aus zwingenden Gründen, die durch die
Stundenplangestaltung der betreffenden Schule nicht beseitigt
werden können, insbesondere aus Raummangel erforderlich ist,
kann der Stadtschulrat für Wien auf Antrag des Schulerhalters
verordnen, daß der Unterricht in Einzelfällen ausnahmsweise
wechselweise am Vormittag und am Nachmittag abgehalten wird
(Wechselunterricht). Dabei kann von den Bestimmungen der Abs. 3
bis 8 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 58. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn
es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen der
Notwendigkeit eines Wechselunterrichtes, erforderlich ist, kann
der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner
Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45
Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind Pausen
vorzusehen. Jede Pause, ausgenommen die Pause nach der zweiten
Unterrichtsstunde am Vormittag, dauert 10 Minuten. Nach der
zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag ist eine Pause von 15
Minuten festzusetzen. Jede Pause am Nachmittag dauert 5
Minuten.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig
sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes
notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden
Pause einander anschließen; in diesem Falle können den Schülern
jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen
entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder
in Gruppen gewährt werden.
II. Abschnitt
Berufsbildende Pflichtschulen
Geltungsbereich
§ 59. Die Bestimmungen des II. Abschnittes gelten für die
öffentlichen Berufsschulen. Ausgenommen sind die öffentlichen
Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke
lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
Schuljahr
§ 60. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den
Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und
mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am
ersten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien
folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien
endet.
2. Die Hauptferien beginnen für ganzjährige Berufsschulen an
dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf
den 4. Juli fällt, für lehrgangsmäßige und saisonmäßige
Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor
Beginn des nächsten Schuljahres. Die Hauptferien enden mit
Beginn des nächsten Schuljahres.
3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat für Wien
durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu
verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im
Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der
Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt.
Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu
erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Der Stadtschulrat für Wien hat den Beginn und das Ende der
Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen
innerhalb jedes Unterrichtsjahres nach Anhörung des
Schulerhalters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des
Lehrplanes, auf die Schülerzahlen und auf die Auslastung der
Schülerheime durch Verordnung festzusetzen. Hiebei darf die im
Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden
durch Tage, die nach den Abs. 5 und 6 schulfrei
sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(4) Schultage sind
1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder
mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der
Lehrgangsdauer liegenden Tage und
3. an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in
der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der
Unterricht zusammengezogen wird,
soweit sie nicht gemäß Abs. 5 schulfrei sind.
(5) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag
sowie der 15. November;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner
(Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen
Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7.
Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder
Anreise der Schüler zweckmäßig ist, vom Stadtschulrat für Wien
durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
3. der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag
unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der
Semesterferien (Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich
Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach
Pfingsten (Pfingstferien).
(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann
der Stadtschulrat für Wien den Samstag durch Verordnung
schulfrei erklären. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich
des Landes, für einzelne Schulen, für einzelne Schulstufen oder
für einzelne Klassen erfolgen.
(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann in jedem
Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen und sonstigen
öffentlichen Lebens ein oder zwei Tage, in besonderen Fällen
bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im
öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich
notwendige Zeit vom Stadtschulrat für Wien nach Anhörung des
Schulerhalters schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im
Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine
Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde,
hat der Stadtschulrat für Wien nach Anhörung des Schulerhalters
zu verordnen, daß die hiedurch entfallende Schulzeit durch
Verringerung der in den Absätzen 2, 5 Z 2 bis 6 und 6 vorgesehenen
schulfreien Tage - ausgenommen der 24. und 31.
Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen
sind. Ist die Zahl der entfallenden Schultage geringer, so kann
der Stadtschulrat für Wien eine derartige Verfügung nach
Anhörung des Schulerhalters treffen. Die Hauptferien dürfen
jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt
werden.
(8) Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember angeboten werden.
Schultag
§ 61. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist
unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der
Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche
Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten
festzusetzen, wobei die im Lehrplan für eine Schulstufe
vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach §
60 Abs. 5 und 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel
unterschritten werden darf. An Berufsschulen mit ganztägigem
Unterricht darf die Zahl der Unterrichtsstunden in den
Pflichtgegenständen an einem Tag nicht mehr als neun, an
Berufsschulen mit halbtägigem Unterricht nicht mehr als sechs
betragen.
(2) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnen. Der
Unterricht kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und
des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und spätestens 9 Uhr
verlegt werden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen
wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht
beseitigt werden können, notwendig ist.
(3) Der Unterricht darf am Samstag längstens bis 12 Uhr dauern.
An den anderen Schultagen darf längstens bis 18 Uhr,
Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
längstens bis 21 Uhr, unterrichtet werden.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 62. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus
zwingenden Gründen kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer
aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen
durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Während des Vormittagsunterrichts ist spätestens zwischen
der dritten und vierten Unterrichtsstunde eine Pause von 15
Minuten, während des Nachmittagsunterrichts eine Pause von zehn
Minuten vorzusehen. Die Nachmittagspause kann entfallen, wenn
der Nachmittagsunterricht weniger als vier Unterrichtsstunden
dauert. Bei ganztägigem Unterricht ist außerdem zwischen dem
Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht eine
Mittagspause in der Dauer von einer Stunde vorzusehen.
III. Abschnitt
Schulversuche, Einschränkung des Geltungsbereiches
Schulversuche
§ 63. (1) Der Stadtschulrat für Wien (Kollegium) kann mit
Zustimmung des Schulerhalters an Pflichtschulen Schulversuche
durchführen, bei denen von den Bestimmungen des I. und II.
Abschnittes dieses Hauptstückes abgewichen wird, wenn dies zur
Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer
Maßnahmen erforderlich ist. Die Anzahl der Klassen an
Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt
werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen
Pflichtschulen im Lande Wien nicht übersteigen.
(2) Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt
werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende
Angelegenheiten nicht berührt werden.
Einschränkung des Geltungsbereiches
§ 64. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich
auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon
bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der
sonstigen den Pflichtschulen zur Dienstleistung zugewiesenen
Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen
Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die
Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.
V. HAUPTSTÜCK
ZUSAMMENSETZUNG DES KOLLEGIUMS DES STADTSCHULRATES FÜR WIEN
Mitglieder
§ 65. (1) Dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien gehören
an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 50 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder. Unter
ihnen müssen sich mindestens zwölf Vertreter der Lehrerschaft
und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder
befinden. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach
Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für
Wien fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen
vertreten sein;
2. mit beratender Stimme:
a) drei Vertreter der Katholischen Kirche, je ein Vertreter der
Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen
Bekenntnisses in Österreich, der Altkatholischen Kirche, der
Israelitischen Religionsgesellschaft und der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich;
b) der Amtsdirektor und die übrigen rechtskundigen Beamten des
Stadtschulrates für Wien;
c) die Abteilungsleiter des Stadtschulrates für Wien, die
Landesschulinspektoren, die Bezirksschulinspektoren und die
Berufsschulinspektoren;
d) der Leiter des schulpsychologischen Dienstes des
Stadtschulrates für Wien;
e) der schulärztliche Referent des Landesschulrates
(Landesschularzt);
f) ein mit Schulangelegenheiten betrauter rechtskundiger
Beamter des Amtes der Landesregierung, ein mit Angelegenheiten
der Jugendfürsorge betrauter Beamter des Amtes der
Landesregierung und ein Amtsarzt des Amtes der Landesregierung.
Diese Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt und
abberufen;
g) je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;
h) ein Vertreter des Wiener Integrationsfonds,
i) die Landesschulsprecher.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b sind von der
Landesregierung unter Einrechnung des Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien nach dem Stärkeverhältnis der Parteien
im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87
Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996,
LGBl. für Wien Nr. 16/1996, nach Maßgabe des Abs. 3 zu
bestellen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb eines Monates nach der
Wahl des Landtages festzusetzen, für wie viele Mitglieder den
einzelnen im Landtag vertretenen Parteien ein Vorschlagsrecht
zusteht. Gleichzeitig hat sie die in Betracht kommenden
Parteien aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten
innerhalb von zwei Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Für jedes der im Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. f
angeführten Mitglieder ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Die mit beschließender Stimme ausgestatteten
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums gemäß
Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung
zugrundeliegenden Vorschlägen der Landtagsparteien in
Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft,
in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie
in sonstige Vertreter (Kurien).
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort
genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder
gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten
Interessenvertretungen, das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 lit. h
vom Wiener Integrationsfonds zu entsenden. Die Namen der
Mitglieder sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die
Landesregierung dieser bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für
jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(6) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des
Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z. 1 lit. b kann nur
bestellt werden, wer in den Gemeinderat der Stadt Wien wählbar
ist.
Vertretung der Mitglieder
§ 65a. Die im § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b angeführten Mitglieder
sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu
vertreten, das derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65
Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f, g und h
angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte
Ersatzmitglied zu vertreten.
Amtsführender Präsident
§ 66. (1) Der Präsident des Stadtschulrates für Wien hat einen
Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Die Bestellung hat auf
Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien zu erfolgen. Der Amtsführende Präsident ist berechtigt,
wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1
lit. b) ist, an den Sitzungen des Kollegiums (Plenarsitzung,
Sitzung einer Sektion oder Untersektion), in denen der Präsident
des Stadtschulrates für Wien den Vorsitz führt, als
Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied
des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien gemäß § 65 Abs. 1
Z. 1 lit. b und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle
als stimmberechtigtes Mitglied das Ersatzmitglied.
Vizepräsident
§ 67. Der Präsident des Stadtschulrates für Wien hat auf
Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des
Stadtschulrates für Wien einen Vizepräsidenten zu bestellen;
gehört jedoch der Präsident des Stadtschulrates für Wien nicht
der stärksten Fraktion an, so ist der Vizepräsident auf
Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Der
Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied
des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an dessen
Sitzungen (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder
Untersektion) als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
Funktionsdauer
§ 68. (1) Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten und des
Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien dauert bis zur
Enthebung durch den Präsidenten des Stadtschulrates für Wien.
(2) Die Enthebung des Vizepräsidenten kann nur mit Zustimmung
jener Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien
erfolgen, der das Vorschlagsrecht gemäß § 67 zukommt.
(3) Die von der Landesregierung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b
bestellten Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien und deren Ersatzmitglieder werden für die Dauer der
Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Sie bleiben bis
zur Angelobung der neubestellten Mitglieder des Kollegiums im
Amt.
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied nach § 65 Abs. 1 Z. 1
lit. b oder ein Ersatzmitglied unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 71 und 72 seiner Funktion zu entheben, wenn es die
Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert.
(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, g und h
genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des
Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die
entsendungsberechtigten Stellen.
§ 69. Wenn eines der im § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit.
a, g und h genannten Mitglieder in der Ausübung seiner Funktion
verhindert ist, tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Wenn
eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) stirbt, seiner
Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die
Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied
(Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Vertretung
der im § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. b, c, d, e und f genannten
Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
Unvereinbarkeit
§ 70. Niemand darf dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien
gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als
Mitglied mit beratender Stimme angehören.
Neubestellung
§ 71. (1) Wenn das Kollegium des Stadtschulrates für Wien durch
mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die gemäß § 65
Abs. 1 Z. 1 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder
von der Landesregierung zu entheben und neue Mitglieder und
Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die Frist von sechs Monaten beginnt mit Ablauf des Tages,
an dem die Beschlußunfähigkeit des Kollegiums des
Stadtschulrates für Wien von seinem Vorsitzenden zum erstenmal
festgestellt wurde.
(3) Die Neubestellung der Mitglieder hat unverzüglich,
längstens jedoch binnen zwei Monaten nach Ablauf der im Abs. 2
genannten Frist zu erfolgen.
Verlust der Mitgliedschaft
§ 72. (1) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses gemäß §
17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hat den Verlust der
Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kollegium des
Stadtschulrates für Wien zur Folge. Bei schwerer oder
wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein
Mitglied (Ersatzmitglied), das dem Kollegium des
Stadtschulrates für Wien nicht kraft seiner amtlichen Funktion
als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, hat das
Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)
auszusprechen.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium des
Stadtschulrates für Wien tritt ferner ein:
1. bei Elternvertretern (Väter und Mütter schulbesuchender
Kinder), wenn deren Kinder nicht mehr eine in die Zuständigkeit
des Stadtschulrates für Wien fallende Schule besuchen;
2. bei Vertretern der Lehrerschaft, wenn ein Lehrer nicht mehr
im Personalstand einer in die Zuständigkeit des Stadtschulrates
für Wien fallende Schule geführt wird.
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 73. Wird gegen ein gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b bestelltes
Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates
für Wien wegen eines Verbrechens die Voruntersuchung
eingeleitet oder wird ein Vertreter der Lehrerschaft vom Dienst
suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)
bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
Sektionen und Untersektionen
§ 74. (1) Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien gliedert
sich in drei Sektionen; die 3. Sektion gliedert sich in eine
Untersektion 3a und eine Untersektion 3b.
(2) Die 1. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der
allgemeinbildenden Pflichtschulen und die Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme des
Pädagogischen Institutes des Bundes und der Berufspädagogischen
Akademie).
(3) Die 2. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der
allgemeinbildenden höheren Schulen.
(4) Die 3. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der
übrigen Schulen. Die Untersektion 3a ist für die
Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen, die
Untersektion 3b ist für Angelegenheiten der sonstigen Schulen
zuständig.
(5) Jede Sektion (Untersektion) ist überdies für die
Angelegenheiten jener Schülerheime zuständig, deren Schulen zu
ihrem Wirkungsbereich gehören.
Zusammensetzung der Sektionen
§ 75. (1) Jeder Sektion gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 23 Mitglieder, die von den gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b
bestellten Mitgliedern des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien aus ihrer Mitte unter Einrechnung des Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien entsprechend dem Stärkeverhältnis der
Parteien im Landtag gewählt werden. Unter ihnen müssen sich
mindestens sechs Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele
Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die
betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des
Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;
2. mit beratender Stimme:
a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, g und h dem Kollegium
des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;
b) die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. e und f dem Kollegium
angehörenden Mitglieder mit der Einschränkung, daß der mit
Schulangelegenheiten betraute rechtskundige Beamte des Amtes
der Landesregierung nur der ersten und dritten Sektion
angehört;
c) der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates
für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;
d) der oder die Landesschulsprecher der Schulartbereiche der
jeweiligen Sektion.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende
weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:
1. der 1. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter,
Landesschulinspektoren, Bezirksschulinspektoren und
rechtskundigen Beamten des Stadtschulrates für Wien;
2. der 2. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter,
Landesschulinspektoren und rechtskundigen Beamten des
Stadtschulrates für Wien;
3. der 3. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter,
Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren, sonstigen
Beamten des Schulaufsichtsdienstes und rechtskundigen Beamten
des Stadtschulrates für Wien.
(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5, des § 65a, des § 66
Abs. 2, des § 68 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 69, 70, 71 und 73
finden sinngemäß Anwendung.
(4) Eine im Landtag vertretene Partei, die gemäß § 65 das Recht
auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder
mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für
Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b keinen Anspruch
auf die Wahl eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine
Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter
zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der
Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied mit
beschließender Stimme angehören. Die Namen des Beobachters und
dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.
Zusammensetzung der Untersektionen
§ 76. (1) Jeder Untersektion der 3. Sektion gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 13 Mitglieder, die von den Mitgliedern gemäß § 75 Abs. 1 Z.
1 aus ihrer Mitte unter Einrechnung des Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien entsprechend dem Stärkeverhältnis der
Parteien im Landtag gewählt werden. Unter ihnen müssen sich
mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele
Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die
betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des
Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;
2. mit beratender Stimme:
a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, g und h dem Kollegium
des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;
b) die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. e und f dem Kollegium des
Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;
c) der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates
für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;
d) der oder die Landesschulsprecher des Schulartbereiches der
betreffenden Untersektion.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende
weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:
1. der Untersektion für die berufsbildenden Pflichtschulen: die
nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien
zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren
und rechtskundigen Beamten des Stadtschulrates
für Wien;
2. der Untersektion für die berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen und für die Akademien für Sozialarbeit die nach
dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien
zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und
sonstigen Beamten des Schulaufsichtsdienstes sowie
rechtskundigen Beamten des Stadtschulrates für Wien.
(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 3 findet auf die
Untersektionen sinngemäß Anwendung.
(4) Eine im Landtag vertretene Partei, die gemäß § 65 das Recht
auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder
mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für
Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b keinen Anspruch
auf die Wahl eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine
Untersektion der 3. Sektion hat, ist berechtigt, in jede
Untersektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein
Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium
nicht als Mitglied angehören. Die Namen des Beobachters und
dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.
Vertretung des Vorsitzenden
§ 77. (1) Ist der Präsident des Stadtschulrates für Wien
(Amtsführende Präsident) in einer Sitzung des Kollegiums des
Stadtschulrates für Wien (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion
oder Untersektion) verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat
auf die Dauer dieser Verhinderung ein Vorsitzender-
Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden auszuüben. Je ein
Vorsitzender-Stellvertreter ist für die Plenarsitzungen, für
die Sitzungen einer Sektion und für die Sitzungen einer
Untersektion zu wählen.
(2) Die Vorsitzenden-Stellvertreter sind auf die Dauer ihrer
Mitgliedschaft zum Kollegium des Stadtschulrates für Wien vom
Kollegium zu wählen. Zum Vorsitzenden-Stellvertreter für die
Sitzung einer Sektion oder einer Untersektion ist nur ein Mitglied
mit beschließender Stimme der betreffenden Sektion oder
Untersektion wählbar.
(3) Solange ein Vorsitzender-Stellvertreter den Vorsitz führt,
tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das
Ersatzmitglied.
§ 78.
Entschädigungen
§ 79. Den Mitgliedern des Kollegiums des Stadtschulrates für
Wien (§ 65 Abs. 1) mit Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten
und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien gebühren
Entschädigungen, deren Höhe durch die Landesregierung unter
Bedachtnahme auf die durchschnittliche Inanspruchnahme der
Mitglieder und auf die Zahl und die Dauer der Sitzungen
einheitlich festzusetzen ist.
VI. HAUPTSTÜCK
SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM
Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht
behinderter Kinder
§ 80. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des
gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nicht behinderter
Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur achten
Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche
durchgeführt werden (§ 131 a Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Novelle, BGBl. Nr.
512/1993).
(2) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und
Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches
Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei
Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter
Lehrer heranzuziehen.
(3) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr
Klassen durchgeführt werden, als 20 vH der Wiener
Sonderschulklassen im Schuljahr 1991/92 entspricht.
(4) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren
1988/89 bis 1992/93 begonnen werden. Derartige Schulversuche
können an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen auch nach
dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme
behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von
Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich
ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in
Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen
§ 80 a. (1) An Hauptschulen können Formen der Differenzierung
im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler erprobt
werden, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an
Hauptschulen in flexiblerer Form gestaltet werden.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher
finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im
Regelschulwesen entstehen.
(3) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr
Klassen geführt werden, als 15 vH der Anzahl der Klassen an
öffentlichen Hauptschulen entspricht.
Schulversuche zum Schuleingangsbereich
§ 80 b. (1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die
Grundstufe I können während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99
in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für
eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische
Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren
Förderung der Kinder erprobt werden.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher
finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im
Regelschulwesen entstehen.
(3) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr
Klassen durchgeführt werden, als 20 vH der öffentlichen
Volksschulklassen in Wien entspricht.
Vereinbarungen zwischen Bund und Land
§ 81. Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an
Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der
Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im
Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
766/1996, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt,
sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund
abzuschließen.
Schlußbestimmungen
§ 82. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1976 verlieren die folgenden
Gesetze ihre Wirksamkeit:
1. das Wiener Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 17/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr.
15/1966, 12/1967, 36/1969 und 18/1972;
2. das Wiener Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr.
18/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr.
20/1975;
3. das Wiener Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 16/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr.
16/1967 und
4. der Art. II des Gesetzes vom 7. Juli 1972, LGBl. für Wien
Nr. 18/1972.
Dokumentnummer
LRWI/I800/000